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© OrganART Media
2002-2009

Last update:
Jan., 03, 2008

 

  

Lizenzvereinbarung   l_flag_united_kingdom.gif  l_flag_france.gif 

    Dieses Datenbankwerk wurde von Herrn Prof. Helmut Maier (Lizenzgeber) individuell und mit erheblichem Aufwand (Investition i.S.d. § 87a UrhG) vollständig entwickelt, strukturiert und erstellt. Das Werk soll ermöglichen, kultur- und musikhistorisch wertvolle Klangaufnahmen von Orgeln aus ihrem ursprünglichen Umfeld virtuell spielbar zu machen und für die Zukunft zu erhalten. Ermöglicht wurden die Aufnahmen der Orgelklänge erst mit Erlaubnis der Eigentümer der Orgeln und Räume. Die Einhaltung dieses Vertrages dient damit auch dem Schutz der originalen Instrumente.

    Der Lizenzgeber gestattet Ihnen (Lizenznehmer) die Nutzung der Datenbank im Rahmen folgender Lizenzbedingungen:

§ 1

    Gegenstand des Vertrages ist vorliegendes Datenbankwerk, das es ermöglicht, in Verbindung mit der Software „Hauptwerk“ elektronisch auf einzelne Töne der bezeichneten Orgel mit originärem Raumklang zuzugreifen und diese Töne virtuell abspielen zu können.

    Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, das Datenbankwerk im vereinbarten Umfang und auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Der Lizenzgeber ist bei erheblichen Verstößen des Lizenznehmers gegen die vertraglichen Verpflichtungen zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigt. Nach einer Kündigung ist der Lizenznehmer zur vollständigen Löschung des Datenbankwerkes verpflichtet. Der Lizenzgeber kann eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Löschung verlangen.

§ 2

    Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Werk

    1.        weiter zu veräußern, zu vermieten, zu vervielfältigen, in den Netzwerkbetrieb zu übernehmen, abzuändern, wieder aufzunehmen (Resampling), zurück oder weiter zu entwickeln und sonstige Vervielfältigungen vorzunehmen

    2.        Vermerke oder  Schlüssel zu entfernen, die dem Schutz der Datenbank und der Identifizierung dienen

    3.        die Lizenz zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen

    4.        Informationen egal auf welche Art aus dem Werk zu gewinnen, zu verwerten, weiter zu geben
               oder einzelne Teile daraus in andere Anwendungen egal welcher Art zu integrieren

    5.       ohne spezielle Genehmigung zur Veröffentlichung von Tonaufnahmen oder zu öffentlichen
              Darbietungen zu benutzen
     

    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenbankwerk zu verhindern.

    Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte an dem Datenbankwerk vor. Ein Vollrechtserwerb erfolgt nur bezüglich der körperlichen Datenträger. Der Lizenzgeber kann durch vorherige, zusätzliche und schriftliche Vereinbarung weitere Nutzungsrechte gewähren.

§ 3

    Dem Lizenznehmer ist die Leistungsfähigkeit des Datenbankwerkes bekannt und er kennt die technisch notwendigen Voraussetzungen zur Nutzung des Datenbankwerkes.

    Das Datenbankwerk wurde unter Beachtung wissenschaftlicher Sorgfalt und anerkannter Regeln der Technik, insbesondere anerkannter Aufnahme-, Programmier- und Speichertechnik entwickelt und gestaltet.

§ 4

    Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine einmalige und nicht rückzahlbare Gebühr gemäß der bei Bestellung gültigen Preisliste. Die Übergabe des Datenbankwerkes erfolgt nach Bestellung durch Zusenden von elektronisch verschlüsselten Datenträgern. Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers erlischt mit der Freischaltung des Datenbankwerks.

    Bei Lieferung in EU-Länder kann die Berechnung für gewerbliche Kunden nur dann ohne Mehrwertsteuer erfolgen, wenn der Lizenznehmer seine UST/VAT-ID angegeben hat.

§ 5

    Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien richten sich nach deutschem Recht. Ist der Vertrag auch in englischer Sprache verfasst, übermittelt und unterzeichnet, dann ist nur die deutsche Vertragsversion maßgeblich. Gegenüber Kaufleuten als Lizenznehmern ist Gerichtsstand Sitz des Lizenzgebers.

    Unbefugte Vervielfältigung oder der unbefugte Vertrieb des Datenbankwerkes oder Teile hieraus sind strafbar und werden sowohl straf-, als auch zivilrechtlich verfolgt werden und haben hohe Schadensersatzforderungen zur Folge.