Lizenzvereinbarung
Dieses Datenbankwerk wurde von Herrn Prof. Helmut Maier
(Lizenzgeber) individuell und mit erheblichem Aufwand (Investition i.S.d. § 87a
UrhG) vollständig entwickelt, strukturiert und erstellt. Das Werk soll
ermöglichen, kultur- und musikhistorisch wertvolle Klangaufnahmen von Orgeln aus
ihrem ursprünglichen Umfeld virtuell spielbar zu machen und für die Zukunft zu
erhalten. Ermöglicht wurden die Aufnahmen der Orgelklänge erst mit Erlaubnis
der Eigentümer der Orgeln und Räume. Die Einhaltung dieses Vertrages dient
damit auch dem Schutz der originalen Instrumente.
Der Lizenzgeber gestattet Ihnen (Lizenznehmer) die Nutzung
der Datenbank im Rahmen folgender Lizenzbedingungen:
§ 1
Gegenstand des Vertrages ist vorliegendes Datenbankwerk, das
es ermöglicht, in Verbindung mit der Software „Hauptwerk“ elektronisch auf einzelne
Töne der bezeichneten Orgel mit originärem Raumklang zuzugreifen und diese Töne
virtuell abspielen zu können.
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nicht
ausschließliche und persönliche Recht, das Datenbankwerk im vereinbarten Umfang
und auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Der Lizenzgeber ist bei erheblichen
Verstößen des Lizenznehmers gegen die vertraglichen Verpflichtungen zur
außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigt. Nach einer Kündigung ist
der Lizenznehmer zur vollständigen Löschung des Datenbankwerkes verpflichtet.
Der Lizenzgeber kann eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der
Löschung verlangen.
§ 2
Der Lizenznehmer ist nicht
berechtigt, das Werk
1. weiter zu veräußern, zu vermieten, zu vervielfältigen, in
den Netzwerkbetrieb zu übernehmen, abzuändern, wieder aufzunehmen (Resampling),
zurück oder weiter zu entwickeln und sonstige Vervielfältigungen vorzunehmen
2. Vermerke oder Schlüssel zu entfernen, die dem
Schutz der Datenbank und der Identifizierung
dienen
3. die Lizenz zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen
4. Informationen egal auf welche Art aus dem Werk zu
gewinnen, zu verwerten, weiter zu geben oder einzelne Teile
daraus in andere Anwendungen egal welcher Art zu integrieren
5. ohne
spezielle Genehmigung zur Veröffentlichung
von Tonaufnahmen oder zu öffentlichen
Darbietungen zu benutzen
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff
Dritter auf das Datenbankwerk zu verhindern.
Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte an dem Datenbankwerk
vor. Ein Vollrechtserwerb erfolgt nur bezüglich der körperlichen Datenträger. Der
Lizenzgeber kann durch vorherige, zusätzliche und schriftliche Vereinbarung
weitere Nutzungsrechte gewähren.
§ 3
Dem Lizenznehmer ist die Leistungsfähigkeit des
Datenbankwerkes bekannt und er kennt die technisch notwendigen Voraussetzungen
zur Nutzung des Datenbankwerkes.
Das Datenbankwerk wurde unter Beachtung wissenschaftlicher
Sorgfalt und anerkannter Regeln der Technik, insbesondere anerkannter
Aufnahme-, Programmier- und Speichertechnik entwickelt und gestaltet.
§ 4
Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine einmalige und
nicht rückzahlbare Gebühr gemäß der bei Bestellung gültigen Preisliste. Die
Übergabe des Datenbankwerkes erfolgt nach Bestellung durch Zusenden von elektronisch
verschlüsselten Datenträgern. Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers erlischt mit
der Freischaltung
des Datenbankwerks.
Bei Lieferung in EU-Länder kann die Berechnung für
gewerbliche Kunden nur dann ohne
Mehrwertsteuer erfolgen, wenn der Lizenznehmer seine UST/VAT-ID angegeben hat.
§ 5
Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien richten sich nach
deutschem Recht. Ist der Vertrag auch in englischer Sprache verfasst,
übermittelt und unterzeichnet, dann ist nur die deutsche Vertragsversion maßgeblich.
Gegenüber Kaufleuten als Lizenznehmern ist Gerichtsstand Sitz des Lizenzgebers.
Unbefugte Vervielfältigung oder der unbefugte Vertrieb des
Datenbankwerkes oder Teile hieraus sind strafbar und werden sowohl straf-, als
auch zivilrechtlich verfolgt werden und haben hohe Schadensersatzforderungen
zur Folge.
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